Für Lehrkräfte

Was kann ich tun, wenn ich feststelle, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Lernen besondere Unterstützung benötigt, die über das normale pädagogische Maß hinausgeht?

Sollten Sie beobachten, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Unterricht unter den üblichen Anforderungen nicht erfolgreich lernen kann, können Sie die/den an Ihrer Schule unterrichtende/n Sonderpädagogin/Sonderpädagogen ansprechen und um Beratung bitten. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich gerne auch an das FÖZ direkt wenden.

Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, eine Schülerin oder einen Schüler zur sonderpädagogischen Überprüfung zu melden?

Laut § 3 SoVFO haben Schülerinnen und Schüler „... sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischen Krankheit nur mit besonderer Hilfe am Unterricht einer Grundschule, einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer berufsbildenden Schule teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreichend ist.“

Voraussetzungen für die Meldung zum Förderschwerpunkt Lernen

  • Lernplan, der mindestens 12 Wochen durchgeführt wurde und Dokumentation über bis dahin stattgefundene Fördermaßnahmen (vgl. Erlass von 2003, Änderung 2010).
  • Zeugnisse, aus denen zu erkennen ist, dass das Klassenziel nicht erreicht werden kann/nicht erreicht wurde. Mangelhafte Leistungen in nur einem Fach sind keine hinreichende Voraussetzung für die Überprüfung
  • In der Grundschule: Durchlaufen der 3-jährigen Eingangsphase. Eine Beurlaubung gilt nicht als Schuljahr (vgl. Erlass vom 1.8.2014; § 22 Abs.2 Satz3 SchulG).
  • Eine Überprüfung findet in der Regel bis Klasse 6 statt. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung des Förderzentrums.

 

Was muss ich als Lehrkraft tun, wenn es zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens kommen soll?

Die Abfolge der Handlungsschritte in diesem Fall ist folgende:

  1. Information der Schulleitung und der Erziehungsberechtigten über die Vermutung, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
  2. Antragsstellung zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist möglich durch:
    1. die Erziehungsberechtigten oder die Schülerin/den Schüler selbst (nur bei Volljährigkeit)
    2. die besuchte oder die aufnehmende Schule
  3. Ausfüllen der sonderpädagogischen Schülerakte Teil I
  4. Anforderung eines schulärztlichen Gutachtens für die Schülerin oder den Schüler
  5. Übersendung der sonderpädagogischen Schülerakte und des schulärztlichen Gutachtens (auch im Nachgang möglich) an unser Förderzentrum.

Anschließend übernimmt das Förderzentrum die Leitung des Verfahrens. Das Gutachten mündet in einem Vorschlag, ob sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt und nach welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden sollte.

Eine Entscheidung über das Verfahren trifft die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Schülerin oder der Schüler wird im Rahmen der Koordinierung einer Schule zugewiesen.

Die Meldung zur sonderpädagogischen Überprüfung erfolgt für alle Förderschwerpunkte – außer Sehen, Hören und Autismus-Spektrum-Störung – beim Förderzentrum (FRS). Die Meldung zur sonderpädagogischen Überprüfung in den Förderschwerpunkten Sehen und Hören sowie Autismus-Spektrum-Störung erfolgt jeweils bei den zuständigen Landesförderzentren.

Material- und Literaturhinweise zu einzelnen Themen / Förderschwerpunkten

 

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